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Stiften lohnt auch finanziell!

Foto: Christof Krackhardt
Das Finanzamt hilft beim Aufbau der Stiftung Brot für die Welt kräftig mit. Zustiftungen an die Stiftung sind steuerlich begünstigt.
Zusätzlich zu den absetzbaren Ausgaben für sonstige gemeinnützige Zwecke können Sie sofort oder auf zehn Jahre verteilt bis zu einer Million Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt sich dieser Betrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich für eine Zustiftung, die Errichtung eines Stiftungsfonds oder einer Treuhandstiftung entscheiden.
Sollten Sie Geld aus einer Erbschaft zustiften, dann ist dieser Betrag von jeglichen Steuern befreit. Innerhalb von 24 Monaten nach Antritt der Erbschaft können Sie die bereits dafür gezahlte Erbschaftssteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Für Unternehmen und andere Körperschaften gibt es für Zustiftungen keine steuerlichen Sonderregelungen. Hier gelten die einheitlichen, großzügig bemessenen Höchstgrenzen für den steuerlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.